BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 1 (Auflassung der Dienststelle, Außenstelle, Vorgaben der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit)
§ 38 Abs 4 (Versetzung an anderen Dienstort, gleichwertiger Arbeitsplatz, schonendste Variante, Wegstrecke von ca 60 km, nach Dienstplan nicht täglich zu absolvierende Wegstrecke)