BundespräsidentenwahlG 1971: § 6 Abs 2 (passives Wahlrecht, Ausnahmen; Ausschluss der Mitglieder solcher Familien, die ehemals regiert haben)
B-VG: Art 60 Abs 3 (Wahl des Bundespräsidenten, passives Wahlrecht; Ausschluss der Mitglieder solcher Familien, die ehemals regiert haben)