BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften: § 11 Abs 1 Z 2 (religiöse Bekenntnisgemeinschaften, zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz, Anzahl der Angehörigen von 2 vT; Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten)
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