Wr ZuweisungsG, LGBl 1999/17: § 1 Abs 4 (Wiener Stadtwerke, Zuweisungen, Anwendbarkeit der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen; keine unsachliche Regelung, keine Willkür)
VfGH 9. 12. 2009, B 157/08
1. Nach stRsp des VfGH ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfSlg 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001). Insb liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg 9607/1983, 16.176/2001). Der VfGH hat nicht das Bedenken, dass die vom Bf kritisierte Regelung diesem dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum widerspricht, weil es nicht unsachlich ist, Bediensteten, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gd Wien stehen, aber einem ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, dieselbe dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung einzuräumen, die sie vor dieser Zuweisung inne hatten.