ÄrzteG 1998: § 49 (Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden, Pflichten des Arztes, gewissenhafte Betreuung von übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person, Fortbildung; gröbliche Pflichtverletzung durch Verknüpfung der Facharzttätigkeit als Augenarzt mit der des Alleingesellschafters einer GmbH für optische Behelfe, zulässige Kündigung des Vertrages durch GKK)