Stmk BauG: § 5 Abs 1 Z 6 (Bauplatz, Voraussetzungen; gesicherte Zufahrt; nach Urteil eines Zivilgerichts gesicherte Zufahrt vorhanden; Erklärung einer anderen Fläche zur öffentlichen Verkehrsfläche im Hinblick auf befürchtete faktische Schwierigkeiten im Hinblick auf einen Nachbarstreit, unzulässig)