VO (EG) 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP: Art 40 Abs 1 (Härtefälle; bei Beeinträchtigung der Produktion durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände in Teilen des Bezugszeitraumes ist der Referenzbetrag auf Basis der Zahlungen für die nicht betroffenen Jahre des Bezugszeitraumes 2000 bis 2002 zu berechnen;
Seite 886