AVG: § 45 Abs 3 (Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht eingeräumtes; Überraschungsverbot)
§ 67 (Berufungsverfahren; ebenso)
NAG: § 19 Abs 1 (allgemeine Verfahrensbestimmungen, persönliche Antragstellung; keine Anwendbarkeit auf Anträge, die noch während der Geltung des Fremdengesetzes gestellt wurden)