ZustG: § 17 Abs 3 letzter Satz (Zustellung durch Hinterlegung, Unwirksamkeit der Zustellung, nicht rechtzeitige Kenntnis vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit, Wirksamkeit der Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag)
§ 21 Abs 2 (Zustellung zu eigenen Handen, Nichtantreffen des Empfängers beim ersten Zustellversuch, Ankündigung des zweiten Zustellversuch, beschädigtes Hausbrieffach, keine wirksame Hinterlegung)