AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Entscheidung in der Sache, Entscheidungsbefugnis der BerufungsBeh; Beschränkung auf den Bereich der subjektiven Rechte; Aufhebung eines Berufungsbescheids, der eine Abänderung in einem Bereich, in dem kein subjektives Recht besteht, vornimmt)
VwGH 25. 2. 2010, 2008/06/0172