AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, Mängel, Verbesserungsauftrag; Anbringen gilt bei Entsprechung als ursprünglich richtig eingebracht; Vervollständigung eines Antrags, Lauf der Entscheidungsfrist erst mit Einbringung des vollständigen Antrags; Vorlage der Baupläne)