AVG: § 53b (Gebührenanspruch nichtamtlicher Dolmetscher nach dem GebAG)
GebAG: § 54 Abs 1 Z 1 lit a (Dolmetschergebühr bei "schriftlicher Übersetzung", Begriff)
§ 54 Abs 1 Z 3 (Gebühr für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder Verhandlung; Notizen über Aussagen anwesender Personen oder beim Abhören von Gesprächsaufzeichnungen sind keine "schriftlichen Übersetzungen")