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VwGH 25. 2. 2010, 2010/21/0002, 0033 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturGemeinderechtZfV 2010/1445ZfV 2010, 875 Heft 5 v. 29.10.2010

VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; für Fristberechnung ist Rechtsanwalt persönlich verantwortlich)

BG über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. 12. 2001: § 1 (Hemmung des Fristenablaufes auch dann, wenn Fristende auf 31. 12. 2001 fällt; kein Heranziehen dieser Bestimmung für Fristberechnungen ab dem Jahr 2002)

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