VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; für Fristberechnung ist Rechtsanwalt persönlich verantwortlich)
BG über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. 12. 2001: § 1 (Hemmung des Fristenablaufes auch dann, wenn Fristende auf 31. 12. 2001 fällt; kein Heranziehen dieser Bestimmung für Fristberechnungen ab dem Jahr 2002)