VwGG: § 45 Abs 3 (Wiedereinsetzung; Wiederaufnahme; Senatszuständigkeit, auch zur Zurückweisung unzulässiger Wiederaufnahmsanträge)
§ 45 Abs 5 (Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe)
§ 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Fristversäumung vorausgesetzt)