EGVG: Art I Abs 2 (Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze, taxative Aufzählung der Behörden; Anwendungsbereich der Verfahrensgesetze, keiner; Verfahren vor Behörden einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, Anwendung der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, Vorgehen nach Aufhebung eines Vorstellungsbescheides durch den VwGH; Verfahren über die Vorstellung wieder offen, neuerliche Entscheidung der Behörde erster Instanz ist ersatzlos zu beheben, über die wieder offene Vorstellung durch die VorstellungsBeh zu entscheiden)