Sbg VeranstaltungsG: § 26 Abs 3 (besondere Anordnungen bei Spielapparaten; Beschlagnahme; Anordnung, keine gegenüber der Geschäftsführerin der Gesellschaft, in deren Eigentum Spielapparate stehen)
VwGH 19. 3. 2010, 2008/02/0396, 0397
Aus § 26 Abs 3 Sbg VeranstaltungsG ergibt sich, dass die Anordnung der Beschlagnahme an den Eigentümer der Sache zu erfolgen hat, wenn dieser bekannt ist oder sich innerhalb der genannten Frist meldet. Dass eine solche Anordnung nur an den Eigentümer zu richten ist, zeigt auch Abs 2 leg cit, wonach lediglich die Meldung des Eigentümers der Sache bei der Beh den sonst drohenden Verfall verhindern kann. An einem solchen Verständnis dieser Bestimmung ändert auch der Umstand nichts, dass gem § 26 Abs 1 Sbg VeranstaltungsG der Betreiber für die Kosten der Entfernung der Spielapparate aufzukommen hat, weil es sich dabei um eine nicht die Beschlagnahme der Sache selbst betreffende Regelung handelt.