GlücksspielG: § 1 Abs 1 (Glücksspiel, Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig
§ 2 Abs 1 (Ausspielung, Begriff; In-Aussicht-Stellen einer vermögenswerten Gegenleistung; vom Ersteinsatz abhängige Gewinnchance, auch wenn das Spiel nach Erwerb einer Niete fortgesetzt werden kann; Glücksspielautomat "Fun-Wechsler")