GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 5 idF BGBl I 2008/126 (Übertretung; Betreiben oder Zugänglichmachen monopolunterworfener Glücksspielautomaten außerhalb einer Spielbank; Unrechts- und Schuldgehalt durch Vergehen nach § 168 StGB vollständig erschöpft; Subsidiarität)
StGB: § 168 (strafgerichtliches Vergehen des Glücksspieles)