GlücksspielG: § 1 (Glücksspiel; Vorliegen auch dann, wenn in einer zweiten Phase des Spiels das Ergebnis durch Geschicklichkeit beeinflusst werden kann)
GlücksspielG: § 1 (Glücksspiel; Vorliegen auch dann, wenn in einer zweiten Phase des Spiels das Ergebnis durch Geschicklichkeit beeinflusst werden kann)