GebAG: § 18 Abs 1 Z 2 lit c (Zeugengebühr, Entschädigung für Zeitversäumnis; angemessene Kosten für einen "notwendigerweise" zu bestellenden Stellvertreter; keine "Notwendigkeit", wenn Nachholung der Verrichtung durch den Zeugen nach dem Gerichtstermin möglich und zumutbar ist; unvorhergesehener Besichtigungstermin eines Immobilienmaklers betreffend einen Baumangel)