GewO: § 87 Abs 1 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Ausschlussgründe gem § 13 Abs 1 oder 2; Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Gewerbeausübung; Bedachtnahme auf Eigenart der strafbaren Handlung und Persönlichkeitsbild des Verurteilten; Bedrohung von Personen mit dem Tod; kein psychologisches Gutachten erforderlich)
VwGH 25. 3. 2010, 2009/04/0192