Wr GebrauchsabgabeG 1966 idF LGBl 2003/42: § 1 Abs 1 (Gebrauchserlaubnis)
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe: C Punkt 3 (für Zeitungsverkaufseinrichtungen [ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C] 4 vH der Einnahmen; Bewilligung gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen; Begriff "Zeitungsverkaufseinrichtung"; nicht nur Zeitungen werden vom Begriff erfasst)