NAG: § 11 Abs 2 (Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ua der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte)
§ 11 Abs 5 (Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche; Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, besteht nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wurde)