FPG: § 60 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; führendes Mitglied einer Schlepperorganisation; gerichtliche Verurteilung)
VwGH 15. 12. 2009, 2007/18/0328
Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belBeh war der Bf zumindest seit Mitte 2002 für eine international agierende, professionell organisierte kriminelle Organisation und jedenfalls ab Februar 2003 in dieser Schlepperorganisation führend tätig, in deren Rahmen er an einer großen Zahl von Schleppungen teilnahm und daran verdiente. Die Beschwerde stellt hiebei auch nicht in Abrede, dass er im gerichtlichen Strafverfahren kein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt, sondern lediglich die Umstände zugegeben hat, die ihm aufgrund einer Telefonüberwachung eindeutig nachgewiesen werden konnten. Das massive Fehlverhalten des Bf stellt ungeachtet seines vor dem Jahr 2002 gelegenen (jahrelangen) Wohlverhaltens eine überaus gravierende Beeinträchtigung des großen öff Interesses an der Verhinderung der international organisierten Schlepperkriminalität (VwGH 13. 6. 2006, 2006/18/0118, mwN) dar. Auch lag das Fehlverhalten des Bf bei Erlassung des angef B noch nicht so lange zurück, um aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal über ihn eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt worden war und die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (VwGH 4. 6. 2009, 2007/18/0271). Wenn