Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter: § 59 Abs 1 (Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission; Beschlüsse des Präsidenten; Rechtszug)
§ 79 (Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über bestimmte Inhalte; aus § 79 kann kein Rechtsanspruch auf die Übersendung anonymisierter Entscheidungen entnommen werden)