Tir ROG: § 12 Abs 1 (Freizeitwohnsitz, Begriff; keine Freizeitwohnsitze sind ua Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; Matratzenlager; Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege; Zurückweisung des Antrags durch die Bezirkshauptmannschaft)