Wr BauO: § 62 Abs 1 Z 4 (anzeigepflichtige Vorhaben; alle sonstigen, über Z 1 bis 3 hinaus gehenden, Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken)
§ 73 Abs 3 (zulässige Abweichungen von Bauplänen; bauliche Änderungen, die von der Bewilligung erfasste Gebäudeteile betreffen und den Umfang des § 62 Abs 1 nicht überschreiten)