Sbg BebauungsgrundlagenG: § 15 Abs 1 (Grundabtretung für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche aus Anlass der Bauplatzerklärung)
§ 16 Abs 1 (Kostenersatz)
§ 17 Abs 1 (früherer Erwerb von Grundflächen durch die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen, angrenzende Grundstücke, nachträglicher Kostenersatz anlässlich der Bauplatzerklärung; kein Kostenersatz für erst von der Gemeinde zu erwerbende Grundstücke)