NÖ BauO: § 6 Abs 2 (Bauverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Bestimmungen der BauO, des ROG, der Aufzugsordnung sowie deren Durchführungsverordnungen über die aufgezählten Fragen; Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz, Schutz vor Emissionen - § 48; Recht auf Standsicherheit vermittelt kein Recht hinsichtlich allfälliger Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels)