AsylG 2005: § 8 Abs 4 (Status des subsidiär Schutzberechtigten; Zuerkennung; gleichzeitige Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, Aufenthaltsberechtigung, Geltung für ein Jahr, Verlängerung vom Bundesasylamt im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag, keine gesetzlich vorgesehene Gültigkeitsdauer für Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, Prüfung des weiteren Erfordernisses für subsidiären Schutz)