AsylG 1997: AsylG 1997: § 24b Abs 1 idF BGBl I 2003/101 (Folteropfer und Traumatisierte, medizinisch belegbare Tatsachen in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme betreffend Vorliegen von Folter oder Traumatisierung des Antragstellers, Zulassung des Verfahrens, Zuweisung an Betreuungseinrichtung, Bedachtnahme auf besondere Bedürfnisse des Asylwerbers, bloße Möglichkeit des Vorliegens ausreichend; fachkundige Beurteilung bei Traumatisierungsverdacht)