AuslBG: § 2 Abs 2 lit b (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlicher, Kriterien; Maurerarbeiten, Gewerbeschein, fragliches Unterordnungsverhältnis, Werkvertrag, freier Dienstvertrag)
VwGH 25. 2. 2010, 2009/09/0287, 0288
1. Die Feststellung, dass die Polen "von den Bauherrn die Anweisung, was genau zu tun ist", erhalten haben, ist einerseits nicht mit dem Akteninhalt im Einklang, als es sich nach den Aussagen nicht um die "Anweisung", was zu tun sei, gehandelt habe, sondern um das Zeigen der durchzuführenden Arbeiten vor Abschluss des Vertrags über deren Durchführung. Andererseits ist die Feststellung insofern unvollständig, als wesentlich für eine Bewertung der durchzuführenden Arbeiten der Zeitpunkt ist, zu dem die durchzuführenden Arbeiten gezeigt werden. Erfolgt dies vor Abschluss eines Auftrages, so stellt dieser Vorgang die Möglichkeit dar, das Ausmaß der in dieser Weise "in natura" genau bezeichneten Arbeiten abzuschätzen und darauf beruhend ein Angebot zu legen, wäre also in Richtung eines selbstständigen Werkes aussagekräftig. Wird die durchzuführende Arbeit aber erst nach Abschluss eines Vertrages zugewiesen, in dem ein Werk nicht konkret bezeichnet ist, so deutete dies in Richtung unselbstständige Tätigkeit.