AsylG 2005: § 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten, reale Gefahr der Verletzung von Menschenrechten; Bangladesh, Epileptiker)
§ 9 Abs 1 Z 1 (ebenso, Aberkennung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen; nachträgliche Behandlungsmöglichkeit mit anderem Medikament)