Laut Vorwort versammelte das Herausgeberteam in Wissenschaft und Praxis etablierte Autoren um sich, die ständig mit der Anwendung des VStG betraut sind, um bei der Kommentierung "ein Höchstausmaß an Praxisrelevanz sicher zu stellen". Die insgesamt zwölf Autoren rekrutieren sich dabei im Wesentlichen aus der Wissenschaft, wenig aus den Vollzugsbehörden und nur spärlich aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Die Autoren sind zunächst auf Seite II mit Vor- und Nachnamen genannt, wohingegen die Autorenschaft jeder Kommentarseite lediglich durch den jeweiligen ersten Buchstaben des Vornamens und den (gesamten) Nachnamen des Autors dokumentiert ist. Damit versagt freilich die Zuordnung der Kommentierung zu den beiden Autoren Martin Köhler und Matthias Köhler. Durch ein dem Werk beigelegtes "Erratum" wird nun aber klargestellt, dass Ersterer den 5. Abschnitts des VStG über das Berufungsverfahren kommentiert hat und Letzterer durchgehend mit Bernhard Raschauer das gesamte EU-VerwaltungsstrafvollstreckungsG. Die übrigen Autoren kommentieren paragraphenweise das VStG; der Beitrag von Claudia Fuchs beschränkt sich hinge-