Der vorliegende Beitrag untersucht, wie sich die Novelle von Art 20 Abs 2 B-VG auf die Ausnahme von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag von dem Grundsatz der Weisungsbindung auswirkt. Dabei wird unterschieden, ob es sich um vor oder nach dem Inkrafttreten der B-VGNov errichtete Behörden handelt. Nach der Meinung des Autors ist es künftig möglich, weisungsgebundene Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag zu errichten. Auch deren Rechtsstellung wird dargestellt.