ApG: § 48 Abs 2 (Einspruchsrecht ua der "Inhaber" von Nachbarapotheken gegen Neuerrichtungsantrag hinsichtlich des Bedarfes; "Inhaber" ist im Fall einer Personengesellschaft die Gesellschaft, nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Apothekenleiter im eigenen Namen, Zurechnung)
VwGG: § 42 Abs 3 (aufhebendes Erkenntnis des VwGH, Wirkung ex tunc)