AWG 2002: § 15 Abs 3 (Abfälle dürfen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden; auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume wird von § 15 Abs 3 erfasst)
VwGH 28. 1. 2010, 2009/07/0210