Nach dem Raumordnungsrecht der österreichischen Bundesländer sind in Wohngebieten regelmäßig Wohnbauten zulässig und andere Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen. Beide Kategorien sind anspruchsvoller, als auf den ersten Blick erkennbar: Bauten, in denen Menschen wohnen, sind nur dann Wohnbauten, wenn das ihr Hauptzweck ist, Gebäude für andere Zwecke nur zulässig, wenn die genannten Bedürfnisse konkreter und lokaler Art sind. Ein Schubhaftzentrum erfüllt weder die eine noch die andere Bedingung.