In Schrifttum und Rechtsprechung ist ungeklärt, ob Nebenbestimmungen - Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in Bescheide aufgenommen werden dürfen. Der vorliegende Beitrag versucht eine Antwort auf diese Frage zu geben. Im Spannungsfeld gegenläufiger Prinzipien - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der einen Seite, Rechtskraft von Bescheiden auf der anderen Seite - wird hierbei eine differenzierende Lösung entwickelt.