AVG: § 10 Abs 2 (Vertreter, wirksame Einschränkung der Berufung in Verhandlung zu anderer Sache)
VwGH 14. 1. 2010, 2009/09/0119
1. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Berufung sei nicht auf die Bekämpfung der Höhe der von der Beh erster Instanz verhängten Strafen eingeschränkt worden. Die Gültigkeit einer Prozesserklärung ist ausschließlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen. Es ist im ggstdl Fall unbeachtlich, dass die Erklärung nicht unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren erfolgte, für das sie gelten sollte, sondern anlässlich einer in einer vergleichbaren Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung. Denn die Abgabe einer Prozesserklärung ist grundsätzlich zu jeder Zeit und in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Protokollierung einer Prozesserklärung in einem anderen Verfahren ist deshalb dem sie betreffenden Verfahren weiterzuleiten, sie ist einer solchen gleichzuhalten, die etwa mit einem Schriftsatz an die Beh gerichtet wurde.