AVG: § 61 Abs 4 (Rechtsmittelbelehrung im Bescheid; irreführende Angabe über Einbringungsbehörde für die Berufung, nicht vorliegend)
VwGH 18. 11. 2009, 2009/08/0252
1. Der Bf bringt vor, aus der Rechtsmittelbelehrung des EinspruchsB gehe zwar hervor, dass die Berufung vom Einspruchswerber bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen sei. Mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit sei daraus aber nicht zu entnehmen, dass dies in gleichem Maße auch für einen Berufungswerber zu gelten habe.