AVG: § 13 Abs 8 (Anbringen, Änderung in jeder Lage des Verfahrens, Grenzen; keine Änderung des Wesens der Sache; zulässige Änderung eines Bauvorhabens, Auswirkung auf eingetretene Präklusion)
AVG: § 13 Abs 8 (Anbringen, Änderung in jeder Lage des Verfahrens, Grenzen; keine Änderung des Wesens der Sache; zulässige Änderung eines Bauvorhabens, Auswirkung auf eingetretene Präklusion)