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VwGH 10. 12. 2009, 2008/04/0140 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVwGHZfV 2010/1179ZfV 2010, 720 Heft 4 v. 3.9.2010

AVG: § 33 Abs 2 (Fristen, Fristende Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, nächste Werktag letzter Tag der Frist)

VwGH 10. 12. 2009, 2008/04/0140

Der Auslegung durch die belBeh, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden der letzte Tag für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, der auf einen in § 33 Abs 2 AVG genannten Tag fallen würde, gem § 33 Abs 2 AVG bereits auf den vorhergehenden Werktag fällt, ist schon mit dem klaren Wortlaut ("der nächste Werktag") nicht in Einklang zu bringen. Überdies ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung, dass damit eine Partei, die für die Vornahme einer Prozesshandlung eine bestimmte Frist zur Verfügung hat, bei errechnetem Fristende an einem der genannten - arbeitsfreien - Tage nicht dazu gezwungen sein soll, die Prozesshandlung bereits am letzten Arbeitstag davor zu setzen, sondern ihr dafür ein weiterer Arbeitstag zur Verfügung stehen soll. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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