AVG: § 66 Abs 2 (Berufung, mangelhafte Sachverhaltsermittlung durch Vorinstanz, Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung; Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten; mangelhafte GA, keine Rechtfertigung zur Behebung gem § 66 Abs 2)