AVG: § 82 Abs 14 idF BGBl I 2004/10 (Übergangsbestimmung; Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert wurden; keine Unterschrift oder Beglaubigung; bis 31. 12. 2007; Erstellung mit Textverarbeitung)