VStG: § 5 Abs 1 (Schuld; Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften; keine Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems; behauptete Androhung von Kündigungen)
AVG: § 67g (Erlassung des Bescheides, mündliche Verkündung; keine Rechtsverletzung bei Unterlassung der Verkündung nach Verzicht auf Erstreckung der Verhandlung zur Verkündung)