UVP-G: § 3a Abs 1 (Änderung von Vorhaben; Erreichung der Schwellenwerte nach Spalte 1 oder 2 des Anhangs 1 oder Erfüllung eines in Anhang 1 festgelegten Änderungstatbestands; keine UVP-Pflicht, wenn Vorhaben unter 25 % des Schwellenwerts)
VwGH 15. 12. 2009, 2007/05/0192