Tir StrG 1989: § 43 Abs 1 (Bau einer Straße, Einwendungen der vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer; Änderung der Straßentrasse oder technischen Ausgestaltung, sofern Beanspruchung der Grundstücke dadurch vermieden oder verringert werden kann; Geltendmachung der Errichtung einer Lärmschutzwand, Anbot der Errichtung auf dem eigenen Grundstück; Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung nach Beschwerdeerhebung, sonstige Gegenstandslosigkeit, Wegfall des Rechtsschutzinteresses)