AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung)
§ 10 Abs 1 Z 1 (Verlust des Arbeitslosengeldes; Weigerung, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen; telefonische Zuweisung, fehlende Nachvollziehbarkeit des Charakters und Inhalts des Telefonats)