GlücksspielG: § 53 Abs 1 Z 1 (Beschlagnahme von Glücksspielapparaten)
§ 53 Abs 2 (vorläufige Beschlagnahme; Hinterlassung einer Bescheinigung)
§ 53 Abs 3 (in den Fällen des Abs 2 unverzügliche Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides und zur Ermittlung des Eigentümers, Veranstalters und Inhabers; Berufungsrecht)